Weiter wurde erwogen, dass in der Beschwerde von Rechtsanwalt B.________ mit Blick auf den beschränkten Verfahrensgegenstand im Beschwerdeverfahren der Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen werde, soweit ohne weitere Begründung beantragt werde, es seien die gesamten Strafakten beizuziehen. Den Parteien wurde Gelegenheit gewährt, eine Stellungnahme zu den Beschwerden einzureichen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 7. Februar 2025 Folgendes: 1. Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt Dr. B.________ sei nicht einzutreten. 2. Die Beschwerde von Rechtsanwalt C.________ sei abzuweisen.