Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein Beschwerdeverfahren. Es wurde davon Kenntnis gegeben, dass die Staatsanwaltschaft Aktenteile der amtlichen Akten BA 24 464 eingereicht hat. Weiter wurde erwogen, dass in der Beschwerde von Rechtsanwalt B.________ mit Blick auf den beschränkten Verfahrensgegenstand im Beschwerdeverfahren der Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen werde, soweit ohne weitere Begründung beantragt werde, es seien die gesamten Strafakten beizuziehen.