Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 38-40 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer 1 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern D.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschwerdeführer 2 Gegenstand Zulassung Rechtsanwalt D.________ als Wahlverteidiger / Be- suchsbewilligung Strafverfahren wegen Betrugs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Geldwäscherei Beschwerden gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 15. Januar 2025 (BA 24 464 [W 19 757]) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer 1) wegen Betrugs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Geldwäscherei. Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch von Rechtsanwalt B.________ (zweiter Wahlverteidiger des Beschwerdeführers 1) vom 15. Oktober 2024 (wieder- holt von Rechtsanwalt C.________ [Hauptvertreter des Beschwerdeführers 1 gemäss Art. 127 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung {StPO; SR 312.0}] am 14. Oktober [richtig: Januar] 2025) um Zulassung von Rechtsanwalt D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) als Wahlverteidiger des Be- schwerdeführers 1 ab. Weiter wurde das Gesuch von Rechtsanwalt B.________ vom 15. Oktober 2024 (wiederholt von Rechtsanwalt C.________ am 14. Oktober [richtig: Januar] 2025) um Ausstellung einer Besuchsbewilligung für den Beschwer- deführer 2 für die Besuche des Beschwerdeführers 1 im Regionalgefängnis abge- wiesen. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer 1, verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, am 27. Januar 2025 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge Nachstehendes: Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, vom 15. Januar 2025 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei es zu gestatten, bei künftigen Besprechungen zwi- schen seinen Rechtsvertretern und ihm, Herrn D.________ als Übersetzer beizuziehen und es sei Herrn D.________ zum begleiteten Besuch mit den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers in der Untersuchungshaft eine unbefristete Besuchsbewilligung auszustellen. Am 27. Januar 2025 reichte zudem Rechtsanwalt B.________ namens des Be- schwerdeführers 1 sowie des Beschwerdeführers 2 Beschwerde gegen die Verfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 15. Januar 2025 ein. Er stellte nachstehende An- träge: 1. D.________, geb. 13.07.1976, K.________ (Land) Staatsangehöriger sei im Strafverfahren Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, 3011 Bern, gegen A.________ (BA 24 464 / W 19 757), allenfalls unter Auflagen, als Rechtsbeistand von A.________ zuzulassen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) ein Beschwerdeverfahren. Es wurde davon Kenntnis gegeben, dass die Staatsanwaltschaft Aktenteile der amtlichen Akten BA 24 464 eingereicht hat. Weiter wurde erwogen, dass in der Beschwerde von Rechtsanwalt B.________ mit Blick auf den beschränkten Verfahrensgegenstand im Beschwer- deverfahren der Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen werde, soweit ohne weitere Begründung beantragt werde, es seien die gesamten Strafakten bei- zuziehen. Den Parteien wurde Gelegenheit gewährt, eine Stellungnahme zu den Beschwerden einzureichen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stel- lungnahme vom 7. Februar 2025 Folgendes: 1. Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt Dr. B.________ sei nicht einzutreten. 2. Die Beschwerde von Rechtsanwalt C.________ sei abzuweisen. 2 3. Die Verfahrenskosten seien zu 2/ dem Beschuldigten/Beschwerdeführer 1 und zu 1/ 3 3 D.________/Beschwerdeführer 2 aufzuerlegen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers 1 datiert vom 24. Februar 2025. Der Beschwerdeführer 2 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Februar 2025 wurde von den Eingaben der Parteien Kenntnis genommen und gegeben. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Am 5. März 2025 reichte der Beschwerdeführer 1 abschliessende Bemerkungen ein. Von diesen wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. März 2025 Kenntnis genommen und gegeben. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer 1 ist durch die angefochtene Verfügung unmittel- bar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde von Rechtsanwalt C.________ namens des Beschwerdefüh- rers 1 vom 27. Januar 2025 ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 2.2 In der Beschwerde von Rechtsanwalt C.________ vom 27. Januar 2025 wird die integrale Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, d.h. sowohl die Auf- hebung der Abweisung des Gesuchs um Zulassung des Beschwerdeführers 2 als Wahlverteidiger des Beschwerdeführers 1 (Ziff. 1 der Verfügung) als auch der Ab- weisung des Gesuchs um Ausstellung einer Besuchsbewilligung für den Be- schwerdeführer 2 (Ziff. 2 der Verfügung). Alsdann wird indes einzig verlangt, dass es dem Beschwerdeführer 1 zu gestatten sei, bei künftigen Besprechungen zwi- schen seinen Rechtsvertretern und ihm den Beschwerdeführer 2 als Übersetzer beizuziehen und es sei diesem zum begleiteten Besuch mit den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers 1 in der Untersuchungshaft eine unbefristete Besuchsbe- willigung auszustellen (vgl. Ziff. I Rechtsbegehren der Beschwerde). Die Be- schwerdebegründung enthält ausschliesslich Ausführungen zur angeblichen Un- rechtmässigkeit der Verweigerung der Ausstellung einer Besuchsbewilligung für den Beschwerdeführer 2. Inwiefern auch die Abweisung des Gesuchs um Zulas- sung des Beschwerdeführers 2 als Wahlverteidiger des Beschwerdeführers 1 nicht rechtens sein soll, wird in der Beschwerde nicht begründet (vgl. vielmehr Ziff. II/A/3 der Beschwerde, wonach sich diese – entgegen dem Rechtsbegehren – einzig ge- gen die Abweisung der Besuchsbewilligung richte). Soweit auch die Aufhebung der Abweisung des Gesuchs um Zulassung des Beschwerdeführers 2 als Wahlvertei- diger des Beschwerdeführers 1 beantragt wurde, genügt die Beschwerde den Be- gründungsanforderungen nach Art. 385 Abs. 1 Bst. a-c StPO nicht. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3 Was die Beschwerde von Rechtsanwalt B.________ namens des Beschwerdefüh- rers 1 und des Beschwerdeführers 2 vom 27. Januar 2025 anbelangt, wurde von 3 der Generalstaatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 7. Februar 2025 zu Recht ein Nichteintreten beantragt. Der Beschwerdeführer 1 verfügt mit Rechtsan- walt C.________ und Rechtsanwalt B.________ über zwei Rechtsbeistände, wobei Rechtsanwalt C.________ als Hauptvertreter im Sinne von Art. 127 Abs. 2 StPO bezeichnet worden ist (vgl. das Schreiben von Rechtsanwalt C.________ vom 30. Oktober 2024). Die Verpflichtung zur Bezeichnung einer Hauptvertretung grün- det auf dem Grundgedanken, dass dadurch der Gefahr von Verfahrensverzögerung und -verkomplizierung begegnet werden soll (vgl. RUCKSTUHL, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 127 StPO mit Hinweis auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff., S. 1176). Diese kann insbesondere darin begründet sein, wenn bei einer mehrfach vertretenen Partei jeweils separate Ein- gaben jedes einzelnen Rechtsvertreters bei den Strafverfolgungsbehörden erfol- gen. Demgemäss ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nach Art. 127 Abs. 2 StPO nur der Hauptvertreter zu den Vertretungshandlungen vor den Straf- behörden befugt (z.B. zur Stellung von Beweisanträgen oder zur Erhebung von Rechtsmitteln) und dessen Domizil dient als einzige Zustelladresse (vgl. Urteile des 1B_424/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 1.4 und 2.7 und 6B_744/2017 vom 27. Februar 2018 E. 1.5; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 127 StPO; RIKLIN, in: Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 127 StPO). Rechtsanwalt B.________ ist als zweiter Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 grundsätzlich nicht zu Vertretungshand- lungen vor den Strafbehörden, insbesondere zum eigenständigen Erheben von Rechtsmitteln berechtigt. Dass Rechtsanwalt B.________ über eine einzelfallbezo- gene Substitutionsvollmacht des Hauptvertreters des Beschwerdeführers 1 verfügt, für diesen das Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 398 Abs. 3 des Schweizerischen Ob- ligationenrechts [OR; SR 220]), wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Vielmehr hält Rechtsanwalt B.________ einzig fest, dass er sowohl für den Be- schwerdeführer 1 als auch für den Beschwerdeführer 2 gehörig bevollmächtigt worden sei (vgl. Ziff. I/1 der Beschwerde), wobei er vom Beschwerdeführer 1 und dem Beschwerdeführer 2 unterzeichnete Anwaltsvollmachten einreichte. Dies genügt zur Begründung der Berechtigung zur Vornahme von Vertretungshandlun- gen eines zweiten Rechtsvertreters nicht. Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt B.________ ist somit, soweit diese namens des Beschwerdeführers 1 eingereicht worden ist, nicht einzutreten. Wenn Rechtsanwalt C.________ im Übrigen in den abschliessenden Bemerkungen vom 5. März 2025 pauschal auf Ausführungen in der Stellungnahme vom 28. Februar 2025 im Verfahren BK 25 68 verweist, ist er nicht zu hören. Es reicht nicht aus, lediglich in allgemeiner Weise auf Eingaben in anderen Verfahren zu verweisen. Ein Aktenbeizug von Amtes wegen ist zudem vorliegend nicht indiziert, zumal es Rechtsanwalt C.________ offen gestanden hät- te, die Stellungnahme im vorliegenden Verfahren einzureichen resp. gleichartige Ausführungen zu machen. 2.4 2.4.1 Nach Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei beschwerdelegitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat. Der Parteibegriff ist dabei weit bzw. im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen. 4 Damit steht die Rechtsmittellegitimation grundsätzlich auch den anderen Verfah- rensbeteiligten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO zu, soweit sie unmittelbar in ih- ren Rechten betroffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO; BÄHLER, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 1 zu Art. 382 StPO). Sowohl Parteien im Sinne von Art. 104 StPO wie auch andere Verfahrensbeteiligte nach Art. 105 StPO sind zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert, wenn sie ein recht- lich geschütztes Interesse geltend machen können. Der Rechtsmittelkläger muss selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein; dies ist der Fall, wenn er in seinen Rechten unmittelbar betroffen ist und darlegen kann, dass der angefoch- tene Akt eine Rechtsnorm verletzt, die dem Schutz seiner Interessen dient und ihm damit ein subjektives Recht einräumt (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafpro- zessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 382 StPO und N. 10 zu Art. 105 StPO; LIEBER, a.a.O., N. 7a zu Art. 382 StPO). 2.4.2 Auch wenn die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sind, hat die beschwerdeführende Person ihre Beschwerdelegitimation darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder an- waltlich verbeiständete Rechtsuchende (Urteile des Bundesgerichts 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1, 1B_339/2016 vom 17. November 2.1, 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2; BÄHLER, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 382 StPO). Die Anfor- derung an die Begründungstiefe variiert je nach Art der Parteistellung. Insbesonde- re die geschädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzliche Le- gitimation zur Beschwerde ausführlich darzulegen (statt vieler: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons BK 24 226 vom 1. Oktober 2024 E. 4.2 mit Verweis auf DEMARMELS, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], 2018, S. 92). 2.4.3 Rechtsanwalt B.________ äussert sich in der Beschwerde vom 27. Januar 2025 nicht ansatzweise zur Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 2. Auch nachdem die Generalstaatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 7. Februar 2025 die Legitimation des Beschwerdeführers 2 zur Ergreifung des Rechtsmittels in Abrede gestellt hatte, unterliess er es, diesbezügliche Ausführungen zu machen. Es ist demnach auch auf die Beschwerde von Rechtsanwalt B.________, soweit er diese namens des Beschwerdeführers 2 eingereicht hat, nicht einzutreten, zumal die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 2 – welcher nicht Adressat der angefochtenen Verfügung war – nicht offensichtlich zu bejahen ist. Art. 127 StPO regelt die Voraussetzungen zum Beizug eines Rechtsbeistands im Strafverfahren. Aus dieser Bestimmung geht einzig hervor, dass die beschuldigte Person resp. die Parteien einen Anspruch darauf haben, einen Rechtsbeistand zur Wahrung ihrer Rechte im Strafverfahren beizuziehen. Demgegenüber ist in der StPO nicht nor- miert, dass ein Rechtsanwalt einen rechtlich geschützten Anspruch hat, im konkre- ten Einzelfall als Rechtsbeistand für eine bestimmte beschuldigte Person beigezo- gen zu werden. Ein solches Recht entspricht offensichtlich nicht dem Grundgedan- ken der StPO, welche massgeblich die Verfahrensrechte der beschuldigten Person resp. der Parteien im Strafverfahren regelt. Inwiefern der Beschwerdeführer 2 selbst und unmittelbar in seinen eigenen rechtlich geschützten Interessen tangiert ist resp. eine Rechtsnorm verletzt wurde, die dem Schutz seiner Interessen dient, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer 2 wird durch eine einzelfallbezogene Ab- 5 lehnung der Zulassung als Wahlverteidiger etwa auch nicht in seiner Wirtschafts- freiheit eingeschränkt, weshalb eine Berufung auf diese kein rechtlich geschütztes Interesse zur Anfechtung der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 15. Januar 2025 zu begründen vermöchte. Entsprechendes wird im Übrigen zu Recht erst gar nicht geltend gemacht. 2.5 Strittig und zu prüfen bleibt, ob die Abweisung des Gesuchs um Ausstellung einer Besuchsbewilligung für den Beschwerdeführer 2 für Besuche des Beschwerdefüh- rers 1 im Regionalgefängnis rechtens ist. Soweit der Beschwerdeführer 1 in seiner Beschwerde Rügen betreffend die verweigerte Akteneinsicht erhebt, geht dies über den Streitgegenstand hinaus und ist nicht zu prüfen. Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt – hier die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Januar 2025 – begrenzt. In dieser wurde nicht über das Akteneinsichtsgesuch befunden. 2.6 Mit Stellungnahme vom 7. Februar 2025 reichte die Generalstaatsanwaltschaft als Noven den E-Mailverkehr zwischen der Staatsanwaltschaft und Rechtsanwalt C.________ vom 16. Januar 2025, einen Zeitungsartikel vom 15. September 2022 sowie das Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2025 ein. Zumal die Beschwerdekammer in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt, sind Noven im Beschwerdeverfahren zulässig (BGE 141 IV 396 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 1B_507/2020 vom 8. Februar 2021 E. 3.3.1, 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 6, 1B_493/2016 vom 16. Juni 2017 E. 2, 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1). Im Beschwerdeverfahren erhielten die Parteien denn auch Gelegenheit, in ihren abschliessenden Bemer- kungen zu den eingereichten Noven Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist. 3. 3.1 Gemäss Art. 235 Abs. 1 StPO darf die inhaftierte Person in ihrer persönlichen Frei- heit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Art. 235 Abs. 2 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht unter den Voraussetzungen von Art. 235 StPO grundsätzlich ein bundesrechtlicher Anspruch auf angemessene Haftbesuche. Mangels entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interessen haben auch straf- prozessuale Häftlinge namentlich das Recht auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu ihrer Familie, darunter auch zu unverheirateten Lebenspartnern. Dies gilt besonders nach länger andauernder strafprozessualer Haft und Wegfall von Kollusionsgefahr. Hingegen kann eine Haftbesuchsbewilligung – selbst unter Be- wachung und auch gegenüber nahen Angehörigen – grundsätzlich verweigert wer- den, solange akute Verdunkelungsgefahr besteht (Urteil des Bundesgerichts 7B_221/2023 vom 20. Juli 2023 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 143 I 241 E. 3.6). Die Praxis des Bundesgerichts orientiert sich dabei auch an den «Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen», die folgende Empfehlung (Ziff. 24.1 und 24.2) des Eur- oparates formulieren: «Den Gefangenen ist zu gestatten, mit ihren Familien, ande- ren Personen und Vertretern von aussen stehenden Organisationen so oft wie 6 möglich brieflich, telefonisch oder in anderen Kommunikationsformen zu verkehren und Besuche von ihnen zu empfangen. Besuche und sonstige Kontakte können eingeschränkt und überwacht werden, wenn dies für noch laufende strafrechtliche Ermittlungen, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit, zur Verhütung von Straftaten und zum Schutz der Opfer von Straftaten erforderlich ist; solche Ein- schränkungen müssen jedoch ein annehmbares Mindestmass an Kontakten zulas- sen» (vgl. BGE 145 I 318 E. 2.2, 143 I 241 E. 4.3). Je höher im Einzelfall die Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr erscheint oder je stärker die Ord- nung oder Sicherheit (namentlich des Gefängnispersonals oder der Mithäftlinge) in der Haftanstalt gefährdet ist, desto restriktiver kann in den Schranken der verfas- sungsmässigen Individualrechte das Regime der strafprozessualen Haft ausfallen (BGE 143 I 241 E. 3.4, 141 I 141 E. 6.3.4; je mit Hinweisen). Die Justizbehörde, welche über die Modalitäten im strafprozessualen Haftvollzug zu entscheiden hat, muss eine Interessenabwägung vornehmen. Dabei ist den Umständen des konkre- ten Einzelfalles Rechnung zu tragen, insbesondere den gesetzlichen Haftgründen (Verhinderung von Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsgefahr), den Erfordernis- sen der Gefängnissicherheit, der Dauer der Inhaftierung bzw. den zu prüfenden Haftkonditionen sowie den spezifischen persönlichen Verhältnissen der inhaftierten Person (BGE 145 I 318 E. 2.1, 143 I 241 E. 3.4; je mit Hinweisen; vgl. zum Gan- zen: Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2022 vom 12. Juli 2022 E. 3.1). 3.2 Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft (vgl. auch S. 3 f. der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 7. Februar 2025), wonach dem Beschwerdeführer 2 derzeit keine Bewilligung für Besuche des Be- schwerdeführers 1 im Regionalgefängnis ausgestellt werden kann. Zum Zeitpunkt des Gesuchs um Erteilung einer Besuchsbewilligung vom 15. Oktober 2024 (wie- derholt am 14. Januar 2025) befand sich der am 3. Mai 2023 in E.________ (Stadt) verhaftete Beschwerdeführer 1 in Auslieferungshaft in L.________ (Land). Das Ge- such um Besuchsbewilligung wurde im Hinblick auf die – effektiv am 21. Januar 2025 erfolgte – Auslieferung des Beschwerdeführers 1 in die Schweiz gestellt und im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer 2 den Beschwerde- führer 1 kenne und die Verteidigung im ersten Direktkontakt mit dem Klienten bes- ser mit dem Fall vertraut machen könne. Zudem werde der Beschwerdeführer 2 an- lässlich der Besuche beim Beschwerdeführer 1 im Regionalgefängnis als Überset- zer dienen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 7. Fe- bruar 2025 zu Recht ausgeführt hat, dürfen Besuchsbewilligungen gerade am An- fang der Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr verweigert werden, weil es in dieser Phase schwierig ist abzuschätzen, zu welchen Personen in welcher Hinsicht Kollusionsgefahr bestehen könnte (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 5 zu Art. 235 StPO mit Hinweis auf BGE 118 Ia 64 E. 3n/bb). Eine derartige Konstellation ist hier gegeben. Vorliegend geht es um ein komplexes Ermittlungsverfahren gegen den Beschwer- deführer 1, welcher als einer der zentralen Täter in der Organised Crime Group (OCG) operiert haben soll, sowie andere Personen wegen Betrugs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Geldwäscherei. Dem Beschwer- deführer 1 wird zusammengefasst vorgeworfen, sich gemeinsam mit weiteren Per- sonen in M.________ (Stadt) (N.________ (Land)) und allenfalls anderswo in so- 7 genannten Call Centern betätigt zu haben, deren Zweck es gewesen sein soll, in gewerbsmässiger Art und Weise Online Anlagebetrüge (sog. Boiler Room Scams) durchzuführen. Nach dem bisherigen Ermittlungsstand soll der Kopf dieser OCG hauptsächlich aus K.________ (Land) Staatsangehörigen bestehen. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Erteilung einer Besuchsbewilligung für den Be- schwerdeführer 2 war der Beschwerdeführer 1 von der Staatsanwaltschaft noch nicht einvernommen worden. Das konkrete Ausmass der vorliegend im Raum ste- henden strafrechtlichen Vorwürfe (Online Anlagebetrug im grossen Stil mit zahlrei- chen Geschädigten und Mittätern) konnte folglich noch nicht hinreichend verlässlich abgeschätzt werden, zumal im Januar 2025 denn offenbar auch zusätzliche um- fangreiche Daten aus der N.________ (Land) eingegangen waren, die von den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden ausgewertet und dem Beschwerdefüh- rer 1 vorgehalten werden mussten. Dass die Staatsanwaltschaft die Erteilung einer Besuchsbewilligung für den Beschwerdeführer 2 bei dieser Ausgangslage verwei- gerte, da eine Kollusionsgefahr nicht ausgeschlossen werden konnte, war zum damaligen frühen Verfahrenszeitpunkt nicht zu beanstanden, zumal gewisse An- haltspunkte dafür vorlagen, dass der Beschwerdeführer 2 in irgendeiner, noch nicht genau abschätzbaren Art und Weise in das hiesige Verfahren involviert sein könn- te. Es ist insoweit auf den von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Stellungnah- me vom 7. Februar 2025 eingereichten Zeitungsartikel der K.________ (Land) In- ternet-Zeitung «F.________» vom 15. September 2022 zu verweisen (abrufbar im Internet unter: https://www.a.________; Stand: 5. Juni 2025), wonach der Be- schwerdeführer 2 offenbar bereits mehrere beschuldigte Personen (insbesondere auch K.________ (Land) Staatsangehörige) in ähnlich gelagerten Fällen vertreten hat, die in ähnlichen Ländern wie der Beschwerdeführer 1 deliktisch tätig gewesen sein sollen (Betreiben von Call Centern zum Zweck der Begehung von Online An- lagebetrügen im grossen Stil; vgl. auch den Artikel des News- und Informationspor- tals «G.________» vom 20. Oktober 2021 «H.________», abrufbar im Internet un- ter: https://b.________; Stand: 5. Juni 2025, wonach der Beschwerdeführer 2 of- fenbar einen Verdächtigen vertreten hat, welcher in K.________ (Land) und ande- ren Ländern Call Center zwecks Begehung von Online Anlagebetrügen betrieben haben soll). Ein Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren konnte angesichts dessen nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, scheint es sich beim vorlie- gend inkriminierten Online-Anlagebetrug doch um ein grösseres Konstrukt mit einer Vielzahl von Involvierten und Mittätern zu handeln (vgl. hinsichtlich der Struktur der OCG: S. 4 f. des Berichtsrapports der Kantonspolizei Bern vom 17. Januar 2025). Dies ergibt sich auch aus der Beschwerde von Rechtsanwalt B.________ vom 27. Januar 2025 (Ziff. II/6), wonach der Beschwerdeführer 2 verschiedentlich – auch in L.________ (Land) – als (Mit-)Rechtsbeistand von Beschuldigten zugelas- sen worden sei, wie etwa auch in O.________ (Land) oder auch in einem Verfah- ren in der Schweiz. Es scheint, dass der Beschwerdeführer 2 gewisse Bezugs- punkte zum vorliegenden Strafverfahren zu haben scheint, hinsichtlich welcher derzeit nicht rechtsgenüglich abgeschätzt werden kann, ob diese kollusionsgefähr- dend sind. In diesem Zusammenhang ist auch auf das von der Generalstaatsan- waltschaft nachgereichte Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerde- führers 1 vom 4. Februar 2025 zu verweisen, anlässlich welcher u.a. die Beziehung 8 des Beschwerdeführers 1 zum Beschwerdeführer 2 Thema war (vgl. Z. 149 ff. des Protokolls). Es mutet seltsam an, dass der Beschwerdeführer 1 nicht sagen wollte, wer konkret ihm den Beschwerdeführer 2 empfohlen hat (vgl. Z. 172 ff. des Proto- kolls), und dass er den Beschwerdeführer 2 für seine Dienste als Rechtsvertreter nicht entlöhnen musste resp. dass man erst später darüber sprechen wollte (vgl. Z. 182 ff. des Protokolls). Gleichermassen überrascht die Aussage des Beschwer- deführers 1 an der Hafteröffnung vom 22. Januar 2025 (vgl. Z. 154 ff. des Proto- kolls) «Herr D.________ und ich möchten ihnen helfen, die Sache zu klären, er kann helfen. Wir sind bereit, mit ihnen zusammen zu arbeiten, dass ich bald nach Hause zu meinen Kindern kann. Ich verstehe, dass Herr C.________ mich verteidigen kann, Herr D.________ kann aber auch noch hel- fen») und deutet ebenfalls darauf hin, dass der Beschwerdeführer 2 in irgendeiner Art und Weise in das vorliegend inkriminierte Geschehen involviert sein könnte und insoweit Kollusionsgefahr besteht. Für eine Kollusionsneigung des Beschwerdefüh- rers 1 spricht denn auch seine mutmassliche Stellung im Rahmen des zu untersu- chenden Sachverhalts – er soll einer der massgebenden Drahtzieher der OCG ge- wesen sein – sowie der Umstand, dass er hinsichtlich der wesentlichen Punk- te/Vorhalte kein Aussagen machen wollte, obwohl er anlässlich der Hafteröffnung vom 22. Januar 2025 noch beteuert hatte mitzuhelfen, die Sache zu klären (vgl. Z. 154 ff. des Protokolls; vgl. demgegenüber das Protokoll der delegierten Einver- nahme des Beschwerdeführers 1 vom 4. Februar 2025). Ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer 1 und dem Beschwerdeführer 2 ge- fährdete nach dem Gesagten zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung resp. der Beschwerdeerhebung im derzeit frühen Verfahrensstadium den Haftzweck der Bannung der Kollusionsgefahr und durfte daher verweigert werden. Ob sich die Si- tuation zwischenzeitlich durch weitere Ermittlungsmassnahmen, insbesondere Ein- vernahmen, verändert hat, lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen und wäre im Übrigen zunächst von der über umfassendere und aktuellere Akten- kenntnisse verfügenden Staatsanwaltschaft zu beurteilen. 3.3 Was der Beschwerdeführer 1 gegen die Verweigerung der Besuchsbewilligung einwendet, verfängt nicht. Wenn er vorbringt, sein Übersetzungsbedarf sei ausge- wiesen und es würden durch die Verweigerung der Besuchsbewilligung an den Be- schwerdeführer 2 seine Verteidigungsrechte in unzulässiger Weise eingeschränkt, verkennt er, dass ihm die Staatsanwaltschaft nicht in genereller Weise verwehrt hat, einen Übersetzer beizuziehen, welcher seine Rechtsvertreter bei den Besu- chen im Regionalgefängnis begleitet. Es wurde nur das Gesuch um Ausstellung ei- ner Besuchsbewilligung für den Beschwerdeführer 2 abgewiesen. Es trifft zwar zu, dass es der Verteidigung grundsätzlich freisteht, einen selbst gewählten Übersetzer beizuziehen. Einem solchen kann indes nur eine Besuchsbewilligung erteilt wer- den, sofern der Haftzweck dem nicht entgegensteht. Dies wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer 2 von der Staatsanwaltschaft zu Recht verneint (vgl. auch S. 12 des Haftantrags der Staatsanwaltschaft vom 23. Januar 2025, wonach die Haft u.a. mit Kollusionsgefahr begründet wurde, sowie S. 15 des Haftanordnungsentscheids des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Januar 2025, wonach der Haftgrund der Kollusionsgefahr mit Blick auf die zutreffenden Ausführungen im Haftantrag als gegeben erachtet wurde). Die Staatsanwaltschaft hat Rechtsanwalt C.________ mit E-Mail vom 16. Januar 2025 auf dessen Anfrage hin einen Auszug 9 aus dem Dolmetscher-Verzeichnis der Bernischen Justizbehörden und der Kan- tonspolizei zugestellt und es wurde der vom Verteidiger gewählten Übersetzerin I.________ am 20. Januar 2025, d.h. noch vor Abhaltung der Hafteröffnungsein- vernahme vom 22. Januar 2025, eine Dauerbesuchsbewilligung erteilt. Eine zurei- chende Übersetzung und damit eine Verständigung des Beschwerdeführers 1 mit seinen Rechtsvertretern war damit durchwegs sichergestellt. Die derzeitige dem Beschwerdeführer 2 verweigerte Erteilung einer Besuchsbewilligung liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 1 auch im öffentlichen Interesse (wahr- heitsgetreue Abklärung des Sachverhalts / unbeeinflusste Strafuntersuchung). Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren ist nicht zu erkennen, zumal das Recht des Beschwerdeführers 1 auf Übersetzung – wie dargetan wurde – gewahrt ist. Soweit in der Beschwerde von Rechtsanwalt C.________ (Ziff. II/B/33) angeführt wird, dass der Beschwerdeführer 2 bereits in der Vergangenheit in L.________ (Land) während 19 Monaten als Übersetzer für den Beschwerdeführer 1 tätig ge- wesen sei und die L.________ (Land) Behörden keine Kollusionsgefahr als beste- hend erachtet hätten, vermag er hieraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Situation hat sich insofern verändert, als dass dem Beschwerdeführer 1 nunmehr konkrete Vorhalte gemacht werden, bezüglich welcher sich eine mögliche Kollusi- onsgefahr ergeben kann. Hierbei kann nicht ohne Weiteres allein aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer 2 praktizierender Rechtsanwalt ist, darauf geschlossen werden, dass er grundsätzlich Gewähr für ein korrektes Verhalten, d.h. implizit keine Kollusionsgefahr, biete. Was den von der Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 7. Februar 2025 erwähnten Zeitungsartikel anbelangt, trifft es zu, dass nur der Titel und das Datum des Artikels genannt wurden. Eine einfache Google-Recherche zeigt indes ohne Weiteres, dass der Artikel von der K.________ (Land) Internet-Zeitung «F.________» stammt. Aus der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft auf S. 4 der Stellungnahme kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 1 (vgl. S. 5 der abschliessenden Bemerkungen) nicht geschlossen werden, dass jeder Rechtsanwalt, der mehr als einen Klienten vertritt, in Verfahren, die wegen ähnli- cher Anschuldigungen (Betrug) geführt werden, als Verteidiger ausgeschlossen wäre, selbst wenn kein Zusammenhang zwischen diesen Verfahren vermutet wor- den sei. In der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft wurde klar ausge- führt, dass aufgrund gewisser konkreter Indizien (Zeitungsartikel, wonach der Be- schwerdeführer 2 bereits beschuldigte Personen vertreten hat, die in ähnlichen Ländern mit ähnlicher Vorgehensweise deliktisch tätig gewesen sein sollen) ein Zusammenhang zum hiesigen Verfahren im jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlos- sen werden kann. Anders als es der Beschwerdeführer 1 meint, wurden damit kon- krete Anhaltspunkte genannt, welche eine derzeit noch unklare Involvierung des Beschwerdeführers 2 in diesen Fall des Online-Anlagebetrugs im grossen Stil mit zahlreichen Geschädigten und Mittätern indizieren. Es geht mithin nicht nur um dieselben Straftatbestände, sondern um einen offenbar äusserst ähnlichen Sach- verhalt (K.________ (Land) Staatsangehörige; ähnliche Länder und Vorgehens- weise; ähnlicher Zeitraum etc.). 10 Auch der Einwand in den abschliessenden Bemerkungen (S. 3 f.), wonach es hier um die Frage gehe, ob die Staatsanwaltschaft das Recht des Beschwerdeführers 1 auf freien Verkehr mit seinem Verteidiger einschränken durfte, und dass die Vor- aussetzungen für eine Einschränkung nach Art. 235 Abs. 4 StPO nicht gegeben seien, geht fehl. Art. 235 Abs. 4 StPO ist vorliegend nicht einschlägig. Das Recht auf freien Verkehr ohne inhaltliche Kontrolle hat der Untersuchungsgefangene nur mit dem Verteidiger selbst, nicht auch mit dessen Hilfspersonen (BGE 105 Ia 379 E. 5). Der Kontakt mit anderen Rechtsanwälten als dem bestehenden Verteidiger unterliegt den normalen Einschränkungen für Drittpersonen (BERLINGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 55 f. zu Art. 235 StPO; vgl. auch IMPERATORI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 30 zu Art. 84 StGB). Es ist unstreitig, dass Rechtsanwalt C.________ und Rechtsan- walt B.________ am 15. Januar 2025 sowie der Übersetzerin I.________ am 20. Januar 2025 Dauerbesuchsbewilligungen für Besuche des Beschwerdeführers 1 im Regionalgefängnis ausgestellt wurden. Das Recht auf freien Verkehr ist damit gewahrt und wurde durch die Verweigerung der Besuchsbewilligung an den Be- schwerdeführer 2 nicht eingeschränkt, zumal dieser nicht Wahlverteidiger des Be- schwerdeführers 1 ist und damit auch kein Anspruch auf freien Verkehr des Be- schwerdeführers 1 mit dem Beschwerdeführer 2 besteht. 4. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde von Rechtsanwalt B.________ namens des Beschwerdeführers 1 und des Beschwerdeführers 2 nicht einzutreten. Die Be- schwerde von Rechtsanwalt C.________ namens des Beschwerdeführers 1 ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 1'200.00, dem sowohl mit der Beschwerde von Rechtsanwalt C.________ als auch mit der Beschwerde von Rechtsanwalt B.________ unterliegenden Be- schwerdeführer 1 aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 1/3 der Verfahrenskosten von CHF 1'800.00, ausmachend CHF 600.00, sind dem mit der Beschwerde von Rechtsanwalt B.________ unterliegenden Beschwerdeführer 2 aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens haben der privat verteidigte Be- schwerdeführer 1 und der privat vertretene Beschwerdeführer 2 keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt B.________ namens des Beschwerdeführers 1 und des Beschwerdeführers 2 vom 27. Januar 2025 wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde von Rechtsanwalt C.________ namens des Beschwerdeführers 1 vom 27. Januar 2025 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, werden zu 2/3, ausmachend CHF 1’200.00, dem Beschwerdeführer 1 und zu 1/3, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer 2 auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer 1, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Ein- schreiben) - dem Beschwerdeführer 2, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, a.o. Staatsanwältin J.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 6. Juni 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12