5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 6. Entschädigungen werden keine gesprochen. 7. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten und Kopien der Eingaben des Beschwerdeführers vom 4. und 11. August 2025 – per Einschreiben) Bern, 26. August 2025 Der Präsident: