Wie vorab angeführt, erweisen sich die Beschwerde gegen die erfolgte Nichtanhandnahmeverfügung und damit auch die Straf- und Zivilklage mit Blick auf die obigen Ausführungen von Beginn weg aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. 5.3 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, sind somit vom Beschwerdeführer zu bezahlen.