Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu begründen. Die gesuchstellende Person hat darzutun, weshalb die Zivil- oder Strafklage nicht aussichtslos erscheint und Belege einzureichen, die über ihre Einkommens- und Vermögenssituation, über sämtliche finanzielle Verpflichtungen sowie über den aktuellen Grundbedarf Aufschluss geben. 5.2.2 Die Mittellosigkeit wird weder begründet noch belegt und lässt sich auch nicht zwingend aus dem Umstand herleiten, dass sich der Beschwerdeführer im Vollzug befindet. Sie kann vorliegend indes offenbleiben resp.