Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO – soweit hier interessierend bzw. vom Beschwerdeführer beantragt – die Befreiung von den Verfahrenskosten (Bst. b) und die Bestellung eines Rechtsbeistands, soweit dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Bst. c). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu begründen.