Dazu ist Folgendes festzuhalten: 5.2.1 Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO wird der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit/Bedürftigkeit) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. a). Dem Opfer wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung seiner Strafklage gewährt, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art.