5. 5.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Da die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.2 Der Beschwerdeführer ersucht jedoch um unentgeltliche Rechtspflege. Dazu ist Folgendes festzuhalten: 5.2.1 Gemäss Art.