Damit geht er über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden. Für diese ist separat Strafanzeige einzureichen, was der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben an die Beschwerdekammer an sich auch getan hat (so erhob er einerseits «erneut» Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen [durch Blicke erfolgte] Morddrohung «plus neu» Rufschädigung und andererseits Anzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen «unbehandelter Magenentzündung»). Die Beschwerdekammer ist indes nicht zur Beurteilung von Anzeigen zuständig ist und verzichtet mit Blick auf den Inhalt derselben auf eine Weiterleitung.