Argumente, weshalb die Staatsanwaltschaft insoweit falsch entschieden haben sollte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Im Gegenteil stellt er mit keinem Wort in Abrede, dass er den Strafantrag zurückgezogen hat. Soweit der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahme deshalb nicht als rechtens einstuft, weil der Beschuldigte ihn auch nach dem Rückzug des Strafantrags bedroht haben soll, macht er neue Sachverhalte geltend. Damit geht er über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden.