4. Der Beschwerdeführer scheint in seiner Beschwerde zu verkennen, dass der hier angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nur der Vorfall vom 6. Juni 2025 zugrunde liegt. Bezüglich dieses Vorfalls erfolgte einzig deshalb eine Nichtanhandnahme, weil er den diesbezüglichen Strafantrag zurückgezogen hatte und es somit – zufolge fehlender Prozessvoraussetzung – an der Verfolgbarkeit der von ihm angezeigten (angeblichen) Drohung vom 6. Juni 2025 mangelt. Argumente, weshalb die Staatsanwaltschaft insoweit falsch entschieden haben sollte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor.