Wird auf einen Strafantrag verzichtet oder ein solcher zurückgezogen, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und das Verfahren ist – ausgehend vom hier interessierenden Verfahrensstand – nicht an die Hand zu nehmen. Bei der angezeigten Straftat (Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) handelt es sich unbestrittenermassen um ein Antragsdelikt.