3. Die Staatsanwaltschaft verfügt u.a. dann die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Beim Strafantrag handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung; ohne Strafantrag darf der Staat kein Strafverfahren führen (BGE 145 IV 190 E. 1.5.2). Wird auf einen Strafantrag verzichtet oder ein solcher zurückgezogen, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und das Verfahren ist – ausgehend vom hier interessierenden Verfahrensstand – nicht an die Hand zu nehmen.