2 chen Akten nicht entnehmen lässt, wann ihm die angefochtene Verfügung zugestellt worden ist, und die Staatsanwaltschaft die Beweislast einer erfolgten Zustellung trägt, ist zu seinen Gunsten von einer fristgerechten Beschwerdeerhebung auszugehen. Die Beschwerde erfolgte mit Blick darauf, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Laien handelt, letztlich knapp formgerecht, weshalb auf sie einzutreten ist.