nachzuliefern, andernfalls auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Straf- und Zivilkläger wurde ferner darüber orientiert, dass seine Eingabe ohne fristgerechte Rückmeldung nicht als Beschwerde entgegengenommen und ad acta gelegt werde. Mit Eingabe vom 11. August 2025 beantragte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) unentgeltliche Rechtspflege und führte aus, er sei nach dem Rückzug der Anzeige (resp. des Strafantrags) nochmals mehrmals bedroht worden. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).