Da sich aus der Eingabe vom 4. August 2025 der Beschwerdewille nicht klar ergeben hatte (ersucht wurde darin um Annahme der Beschwerde oder Weiterleitung an das Regionalgericht), forderte die Verfahrensleitung i.V. der Beschwerdekammer den Straf- und Zivilkläger auf, innert einer Frist von fünf Tagen mitzuteilen, ob die Eingabe als Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft zu behandeln sei, und bejahendenfalls eine rechtsgenügliche Begründung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) nachzuliefern, andernfalls auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.