Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 387 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. August 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Ober- richter Schmid Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Drohung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 21. Juli 2025 (EO 25 5739) Erwägungen: 1. Mit Verfügung EO 25 5739 vom 21. Juli 2025 nahm die Regionale Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger B.________ gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initi- ierte Strafverfahren wegen Drohung, angeblich begangen am 6. Juni 2025 im C.________(Gefängnis), zufolge Rückzugs des Strafantrags nicht an die Hand. Dagegen wandte sich der Straf- und Zivilkläger mit persönlicher Eingabe vom 4. August 2025 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und führte aus, dass er erneut Straf- anzeige wegen Morddrohung und neu Rufschädigung erhebe sowie eine Entschä- digung von CHF 2’000.00 und die Übernahme der Gerichtskosten beantrage. Wei- ter stellte er sinngemäss den Antrag auf Beiordnung einer amtlichen Vertretung. Der Eingabe beigelegt war zudem eine Anzeige desselben Datums gegen unbe- kannte Täterschaft wegen «unbehandelter Magenentzündung». Da sich aus der Eingabe vom 4. August 2025 der Beschwerdewille nicht klar ergeben hatte (ersucht wurde darin um Annahme der Beschwerde oder Weiterleitung an das Regionalge- richt), forderte die Verfahrensleitung i.V. der Beschwerdekammer den Straf- und Zivilkläger auf, innert einer Frist von fünf Tagen mitzuteilen, ob die Eingabe als Be- schwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft zu be- handeln sei, und bejahendenfalls eine rechtsgenügliche Begründung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) nach- zuliefern, andernfalls auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Straf- und Zivilkläger wurde ferner darüber orientiert, dass seine Eingabe ohne fristgerechte Rückmeldung nicht als Beschwerde entgegengenommen und ad acta gelegt wer- de. Mit Eingabe vom 11. August 2025 beantragte der Straf- und Zivilkläger (nach- folgend: Beschwerdeführer) unentgeltliche Rechtspflege und führte aus, er sei nach dem Rückzug der Anzeige (resp. des Strafantrags) nochmals mehrmals bedroht worden. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Aus den Ausführungen in der Eingabe vom 4. August 2025, wonach er (u.a.) um Annahme der Beschwerde ersuche, und den- jenigen vom 11. August 2025, wonach er weiterhin bedroht werde, darf geschlos- sen werden, dass der Beschwerdeführer mit der Nichtanhandnahme des von ihm initiierten Verfahrens wegen Drohung nicht einverstanden ist und diese überprüft haben will. Sein Beschwerdewille ist somit zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist ausserdem als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Nichtanhandnahme- verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und so- mit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Da sich den amtli- 2 chen Akten nicht entnehmen lässt, wann ihm die angefochtene Verfügung zuge- stellt worden ist, und die Staatsanwaltschaft die Beweislast einer erfolgten Zustel- lung trägt, ist zu seinen Gunsten von einer fristgerechten Beschwerdeerhebung auszugehen. Die Beschwerde erfolgte mit Blick darauf, dass es sich beim Be- schwerdeführer um einen Laien handelt, letztlich knapp formgerecht, weshalb auf sie einzutreten ist. 3. Die Staatsanwaltschaft verfügt u.a. dann die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftat- bestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Beim Strafantrag handelt es sich um eine Prozessvorausset- zung; ohne Strafantrag darf der Staat kein Strafverfahren führen (BGE 145 IV 190 E. 1.5.2). Wird auf einen Strafantrag verzichtet oder ein solcher zurückgezogen, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und das Verfahren ist – ausgehend vom hier interessierenden Verfahrensstand – nicht an die Hand zu nehmen. Bei der an- gezeigten Straftat (Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) handelt es sich unbestrittenermassen um ein Antragsdelikt. Zufolge Rückzugs des Strafantrags am 11. Juli 2025 (vgl. dazu den Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 14. Juli 2025 sowie das Formular Strafan- trag – Privatklage vom 11. Juli 2025) fehlt es klarerweise an einer Prozessvoraus- setzung und damit an der Verfolgbarkeit der angeblich am 6. Juni 2025 erfolgten Straftat. 4. Der Beschwerdeführer scheint in seiner Beschwerde zu verkennen, dass der hier angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nur der Vorfall vom 6. Juni 2025 zu- grunde liegt. Bezüglich dieses Vorfalls erfolgte einzig deshalb eine Nichtanhand- nahme, weil er den diesbezüglichen Strafantrag zurückgezogen hatte und es somit – zufolge fehlender Prozessvoraussetzung – an der Verfolgbarkeit der von ihm an- gezeigten (angeblichen) Drohung vom 6. Juni 2025 mangelt. Argumente, weshalb die Staatsanwaltschaft insoweit falsch entschieden haben sollte, bringt der Be- schwerdeführer nicht vor. Im Gegenteil stellt er mit keinem Wort in Abrede, dass er den Strafantrag zurückgezogen hat. Soweit der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahme deshalb nicht als rechtens einstuft, weil der Beschuldigte ihn auch nach dem Rückzug des Strafantrags be- droht haben soll, macht er neue Sachverhalte geltend. Damit geht er über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden. Für diese ist separat Straf- anzeige einzureichen, was der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben an die Be- schwerdekammer an sich auch getan hat (so erhob er einerseits «erneut» Strafan- zeige gegen den Beschuldigten wegen [durch Blicke erfolgte] Morddrohung «plus neu» Rufschädigung und andererseits Anzeige gegen unbekannte Täterschaft we- gen «unbehandelter Magenentzündung»). Die Beschwerdekammer ist indes nicht zur Beurteilung von Anzeigen zuständig ist und verzichtet mit Blick auf den Inhalt derselben auf eine Weiterleitung. Es steht dem Beschwerdeführer indessen frei, bei der Staatsanwaltschaft (oder bei der Polizei) Anzeige einzureichen, wobei für eine Anhandnahme ein hinreichender Anfangsverdacht dargelegt werden muss. 3 Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Da die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.2 Der Beschwerdeführer ersucht jedoch um unentgeltliche Rechtspflege. Dazu ist Folgendes festzuhalten: 5.2.1 Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO wird der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosig- keit/Bedürftigkeit) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. a). Dem Op- fer wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung seiner Strafklage ge- währt, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO – soweit hier interessierend bzw. vom Beschwerdeführer be- antragt – die Befreiung von den Verfahrenskosten (Bst. b) und die Bestellung eines Rechtsbeistands, soweit dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Bst. c). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu begründen. Die gesuchstellende Person hat darzutun, weshalb die Zivil- oder Strafklage nicht aussichtslos erscheint und Belege einzureichen, die über ihre Einkommens- und Vermögenssituation, über sämtliche finanzielle Ver- pflichtungen sowie über den aktuellen Grundbedarf Aufschluss geben. 5.2.2 Die Mittellosigkeit wird weder begründet noch belegt und lässt sich auch nicht zwingend aus dem Umstand herleiten, dass sich der Beschwerdeführer im Vollzug befindet. Sie kann vorliegend indes offenbleiben resp. auf das Ansetzen einer Frist zur Nachbesserung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege kann verzichtet werden, da die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht bloss die Be- dürftigkeit des Beschwerdeführers voraussetzt, sondern auch genügend Pro- zesschancen. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Prozessbegehren zu beurteilen, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich gerin- ger sind als die Verlustgefahren. Eine Partei, welche die Prozesskosten selber fi- nanzieren müsste, würde mithin bei vernünftiger Überlegung kein solches Verfah- ren anstrengen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_99/2020 vom 23. Juni 2020 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 142 III 138 E. 5.1). Wie vorab angeführt, erweisen sich die Beschwerde gegen die erfolgte Nichtanhandnahmeverfügung und damit auch die Straf- und Zivilklage mit Blick auf die obigen Ausführungen von Beginn weg aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb zufolge Aus- sichtslosigkeit abzuweisen. 5.3 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, sind somit vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 4 5.4 Zufolge seines Unterliegens hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 5 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Gestützt auf die Eingaben vom 4. und 11. August 2025 (Posteingang: 7. und 15. Au- gust 2025) gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau vom 21. Juli 2025 wird ein Beschwerdeverfahren eröffnet. 2. Es wird davon Kenntnis gegeben, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau die amtlichen Akten EO 25 5739 (1 Sichthülle) bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern eingereicht hat. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 6. Entschädigungen werden keine gesprochen. 7. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten und Kopien der Eingaben des Beschwerdeführers vom 4. und 11. August 2025 – per Einschreiben) Bern, 26. August 2025 Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! 6 Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7