7. Für das Neubeurteilungsverfahrens BK 25 382 wird der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von CHF 1'307.55 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Diese wird mit den von ihr gesamthaft zu tragenden Verfahrenskosten von CHF 2'300.00 verrechnet, so dass sie noch Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 992.45 zu bezahlen hat. 8. Die Entschädigung der Beschuldigten für Neubeurteilungsverfahrens BK 25 382 wird auf CHF 1'433.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet.