4. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens BK 25 382, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden im Umfang von CHF 300.00 der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 700.00, trägt der Kanton Bern. 5. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren BK 23 312 keine Entschädigung zugesprochen. 6. Die Entschädigung der Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren BK 23 312, bestimmt auf CHF 4'000.00 (inkl. MWST), wird an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet.