Zumal die von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Verfahrenskosten die ihr zustehende Entschädigung übersteigen, ist ihr keine Entschädigung auszubezahlen. Die von ihr noch zu bezahlenden Verfahrenskosten für das Neubeurteilungsverfahren BK 25 382 bzw. für das Beschwerdeverfahren BK 23 312 reduzieren sich dadurch auf insgesamt CHF 992.45. 9.2.2 Auch die Beschuldigte hat Anspruch auf eine Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte.