Der Beschwerdeführerin ist für ihre Aufwendungen im Neubeurteilungsverfahren somit eine anteilsmässige Entschädigung von CHF 1'307.55 zuzusprechen. Die anteilsmässige Entschädigung wird mit den ihr für das Neubeurteilungsverfahren BK 25 382 aufzuerlegenden Verfahrenskosten von CHF 300.00 bzw. den für das Beschwerdeverfahren BK 23 312 aufzuerlegenden Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Zumal die von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Verfahrenskosten die ihr zustehende Entschädigung übersteigen, ist ihr keine Entschädigung auszubezahlen.