11 CHF 31.30 und MWST von CHF 156.65) auf das Neubeurteilungsverfahren BK 25 382 entfallen (Anmerkung der Kammer: Differenz zu dem im Beschwerdeverfahren BK 23 312 geltend gemachten Honorar). Diese gibt zu keinerlei Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführerin ist für ihre Aufwendungen im Neubeurteilungsverfahren somit eine anteilsmässige Entschädigung von CHF 1'307.55 zuzusprechen.