BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Rechtsanwalt D.________ macht mit Kostennote vom 20. Oktober 2025 einen Aufwand von CHF 6'726.75 (CHF 6'160.00 zzgl. Auslagen von CHF 62.70 und MWST von CHF 504.05) geltend, wovon CHF 1'867.95 (CHF 1'680.00 zzgl. Auslagen von