428 Abs. 1 StPO). Da die Rechtmässigkeit der Einstellung des Strafverfahrens betreffend den Eventualvorwurf des Diebstahls jedoch erstmals im Neubeurteilungsverfahren überprüft wurde, wobei die Beschwerdekammer zum Schluss gelangt ist, dass die Beschwerde insoweit abzuweisen, aber die Gehörsverletzung der Staatsanwaltschaft im Dispositiv festzustellen ist, rechtfertigt sich vorliegend eine Abweichung vom erwähnten Grundsatz.