9. 9.1 Zumal weder die Beschwerdeführerin noch die Beschuldigte den Umstand zu vertreten haben, dass ein Neubeurteilungsverfahren notwendig wurde, sind die diesbezüglichen Kosten, bestimmt auf CHF 1'000.00, grundsätzlich vom Kanton zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO).