141 IV 476 E. 1). Zumal sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Einstellung eines Strafverfahrens richtete, das Offizialdelikte zum Gegenstand hatte, wird die Entschädigung der Beschuldigten, mit Beschluss BK 23 312 vom 5. März 2024 festgesetzt auf CHF 4'000.00 (inkl. MWST), unter dem Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft durch den Kanton an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet (Art. 429 Abs. 3 StPO).