Die Beschwerdeführerin hatte zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 8.2 Wie erwähnt (E. 2.2), kam das Bundesgerichts mit Urteil 7B_465/2024 vom 21. Juli 2025 zum Schluss, dass die Beschwerdekammer den Eventualvorwurf des Diebstahls ab dem 1. Mai 2017 materiell hätte beurteilen müssen. Weitergehend trat es auf die Beschwerde nicht ein. Da die Beschwerdekammer nur hinsichtlich des Eventualvorwurfs des Diebstahls und auch insoweit nur bezüglich eines beschränkten Zeitraums zu Unrecht nicht eingetreten ist, rechtfertigt sich eine Kostenausscheidung nicht.