8. 8.1 Mit Beschluss BK 23 312 vom 5. März 2024 trat die Beschwerdekammer auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Juli 2023 nicht ein und verpflichtete sie zur Bezahlung der Kosten für das Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 2'000.00. Die Entschädigung der Beschuldigten, bestimmt auf CHF 4'000.00, wurde durch den Kanton ausgerichtet. Die Beschwerdeführerin hatte zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung.