7. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dispositivmässig ist jedoch festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Teileinstellung des Eventualvorwurfs des Diebstahls verletzt hat.