Zusätzliche zielführende Beweismassnahmen sind nicht ersichtlich. Da bereits aufgrund der vorangehenden summarischen Feststellungen (E. 6.2 bis 6.3 hiervor) davon ausgegangen werden muss, dass es im Falle einer Anklage wegen Diebstahls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch käme, kann offengelassen werden, was der genaue Inhalt der Vereinbarung über das Mobiliar war bzw. welche Interpretation der Vereinbarung zutreffend ist. Mit anderen Worten wurde das Strafverfahren hinsichtlich des Eventualvorwurfs des Diebstahls zu Recht miteingestellt.