Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass die Beschuldigte als Täterin oder Teilnehmerin fremde Gegenstände aus der Liegenschaft weggeschafft hätte. Mit der Vorinstanz liegen insbesondere keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Beschuldigte, H.________ oder jemand anderes im Namen der Verkäuferschaft nach dem 31. März 2017 bzw. nach dem 1. Mai 2017 noch im Haus aufgehalten hätte. Des Weiteren bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Gegenstände nach dem 1. Mai 2017 aus dem Haus entfernt wurden. Zusätzliche zielführende Beweismassnahmen sind nicht ersichtlich.