Etwas anderes legt die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht substantiiert dar. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass auch dem Schreiben der Beschwerdeführerin zuhanden der Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2021 inkl. Fotobeilagen 1-6, auf welches im Neubeurteilungsverfahren erneut verwiesen wird, keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass die dort erwähnten Gegenstände erst nach dem 1. Mai 2017 entwendet wurden. 6.4.3