So darf aufgrund des blossen Umstands, dass die Beschwerdeführerin erst Anfang Mai 2017 vom Fehlen der Gegenstände Kenntnis genommen haben will, nicht darauf geschlossen werden, dass sich diese bis und mit dem 1. Mai 2017 in der Liegenschaft befunden haben. Entsprechendes lässt sich auch anhand der eingereichten Fotoaufnahmen nicht belegen, zumal keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese, wie die Beschwerdeführerin insinuieren will, nach dem Schlosswechsel am 15. oder 16. Mai 2017 entstanden sind. Angesichts der teilweise auf den Rückseiten der Aufnahmen vermerkten Daten im US-Format und des Kundennamens «K.___