6.4 Sodann ist unklar, welche Gegenstände überhaupt erst nach dem 1. Mai 2017 entwendet worden sein sollen. 6.4.1 Wenn die Beschwerdeführerin im Neubeurteilungsverfahren geltend macht, ihre bisherigen Ausführungen sowie die mit Beschwerde vom 21. Juli 2023 eingereichten Fotoaufnahmen belegten, dass Gegenstände im Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis zum Schlosswechsel Mitte Mai 2017 gestohlen werden konnten, muss sie sich zunächst