Zum anderen wird nicht geltend gemacht, dass es sich dabei um mehr als einen Versuch handelte. Im Übrigen bestehen keinerlei aktenkundigen Hinweise darauf, dass die Beschuldigte, H.________ oder sonst jemand aus dem Umfeld der Beschuldigten versucht hätte, in die Liegenschaft G.________ einzubrechen. 6.4 Sodann ist unklar, welche Gegenstände überhaupt erst nach dem 1. Mai 2017 entwendet worden sein sollen.