Zudem gilt es in diesem Kontext zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer ersten Einvernahme als Auskunftsperson bei der Polizei vom 20. Dezember 2018 noch nicht angegeben hatte, sie habe bei der Liegenschaftsübergabe nicht alle Schlüssel erhalten (vgl. polizeiliche Einvernahme der Beschwerdeführerin als Auskunftsperson vom 20. Dezember 2018, S. 5 Z. 185-201). Letzteres sowie der zufolge des Auslandaufenthalts offenbar erst später durchgeführte Schlosswechsel wurden erstmals im Beschwerdeverfahren BK 19 529 betreffend Zulassung als Privatklägerin geltend gemacht