_ oder jemand anderes im Namen der Verkäuferschaft nach dem 31. März 2017 bzw. ab dem 1. Mai 2017 im Haus aufgehalten hätte. Zudem gilt es in diesem Kontext zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer ersten Einvernahme als Auskunftsperson bei der Polizei vom 20. Dezember 2018 noch nicht angegeben hatte, sie habe bei der Liegenschaftsübergabe nicht alle Schlüssel erhalten (vgl. polizeiliche Einvernahme der Beschwerdeführerin als Auskunftsperson vom 20. Dezember 2018, S. 5 Z. 185-201).