6.2 Wie erwähnt (E. 4.4.1), hielt die Vorinstanz in der Verfügung vom 4. Juli 2023 fest, dass keinerlei Hinweise dafür vorlägen, dass sich die Beschuldigte, H.________ oder jemand anderes im Namen der Verkäuferschaft nach der Übergabe der Liegenschaft am 31. März 2017 noch im Haus aufgehalten hätten. Diese Feststellung wurde im Beschwerdeverfahren nicht widerlegt. Dass weitere Buchungsunterlagen betreffend die Beschuldigte oder Personen aus ihrem Umfeld (ab 1. Mai 2017) beim Hotel J.________ zu edieren wären, wurde zu Recht nicht vorgebracht.