Wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Die Tathandlung besteht im Wegnehmen der fremden beweglichen Sache. Unter Wegnahme wird nach herrschender Lehre und Rechtsprechung der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, in der Regel eigenen Gewahrsams, verstanden (BGE 115 IV 104 E. 1c aa); 112 IV 9 E. 2.a); 104 IV 72 E. 1a; 97 IV 196 E. 3a; SIMMLER/SELMAN, in: StGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, Rz. 3 ff.