Auf eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung rein aus formellen Gründen wird daher verzichtet. Ob das Strafverfahren gegen die Beschuldigte bezüglich des Eventualvorwurfs des Diebstahls zur Recht eingestellt wurde, wird Gegenstand der materiellen Prüfung sein (E. 6 hiernach). Die Gehörsverletzung ist aber im Dispositiv festzuhalten und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen.