________ oder eine andere unbefugte Person nach der Übergabe der Liegenschaft am 31. März 2017 Zutritt zur fraglichen Liegenschaft verschafft und Gegenstände daraus entwendet haben. In der Folge hatten die Beschwerdeführerin und die Beschuldigte Gelegenheit, sich zum Vorwurf des Diebstahls, insbesondere auch zur Frage, in welchem Zeitraum die Gegenstände entwendet worden sein sollen, zu äussern. Der Sachverhalt erweist sich damit als liquid. Auf eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung rein aus formellen Gründen wird daher verzichtet.