393 Abs. 2 StPO). 4.4.5 Wenngleich sich die Generalstaatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren nur sehr knapp und primär in formeller Hinsicht zum Vorwurf des Diebstahls äusserte, geht aus ihrer Stellungnahme hervor, dass sie es nach Abschluss der Untersuchung und dem damaligen Erkenntnisstand als unbestritten erachtet, dass sich weder die Beschuldigte noch die ehemalige Hauswartin H.________ oder eine andere unbefugte Person nach der Übergabe der Liegenschaft am 31. März 2017 Zutritt zur fraglichen Liegenschaft verschafft und Gegenstände daraus entwendet haben.