4 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 138 I 232 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_577/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). 4.4.3 Indem sie weder den Tatbestand des Diebstahls noch die diesbezüglichen rechtlichen Grundlagen in der angefochtenen Verfügung nannte, geschweige denn subsumierte, verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. 4.4.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich die Aufhebung des Entscheides zur Folge.