___ oder jemand anderes im Namen der Verkäuferschaft nach der Übergabe der Liegenschaft am 31. März 2017 noch im Haus aufgehalten hätten. Da der Eventualvorwurf des Diebstahls darin besteht, dass die Beschuldigte als Täterin oder Teilnehmerin fremde Gegenstände aus der Liegenschaft weggeschafft haben soll, impliziert die erwähnte Feststellung, dass die Staatsanwaltschaft den Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB nicht als erfüllt erachtet. 4.4.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art.