Mit der Beschwerdeführerin stellt sich somit die Frage nach einer impliziten Teileinstellung. 4.4.1 Der angefochtenen Verfügung kann entnommen werden, dass die Staatsanwaltschaft bei der Prüfung des Betrugsvorwurfs in einem ersten Schritt erörterte, welche Umstände sie nach durchgeführter Untersuchung als unbestritten bzw. erstellt erachtete. Darüber hinaus stellte sie fest, dass keinerlei Hinweise dafür vorlägen, dass sich die Beschuldigte, H.________ oder jemand anderes im Namen der Verkäuferschaft nach der Übergabe der Liegenschaft am 31. März 2017 noch im Haus aufgehalten hätten.