139 Ziff. 1 StGB in der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache, also im Bruch fremden und in der Begründung neuen Gewahrsams (dazu sogleich E. 5.2 hiernach). Eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebenssachverhalts fällt mithin schon von Vornherein ausser Betracht. Entsprechend hätte beim Abschluss der Untersuchung eine Auseinandersetzung mit dem Eventualvorwurf des Diebstahls erfolgen müssen. Dies umso mehr, als die Staatsanwaltschaft den Hauptvorwurf des Betrugs einzustellen beabsichtigte. 4.4 Mit der Beschwerdeführerin stellt sich somit die Frage nach einer impliziten Teileinstellung.