Dies zeigt sich mit der Beschwerdeführerin schon alleine daran, dass die Tatbestandselemente des Diebstahls nicht im Betrugsvorwurf aufgehen. Während den Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, besteht die Tathandlung beim Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff.