Anders als die Beschuldigte vorbringt, liegt dem Eventualvorwurf des Diebstahls indes nicht derselbe Lebenssachverhalt wie dem Hauptvorwurf des Betrugs zugrunde. Dies zeigt sich mit der Beschwerdeführerin schon alleine daran, dass die Tatbestandselemente des Diebstahls nicht im Betrugsvorwurf aufgehen.