4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt eine teilweise Einstellung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1; 138 IV 241 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 7B_455/2023 vom 3. Oktober 2024 E. 3.3.2 [nicht publiziert in BGE 151 IV 18]).